Aufgaben der Mitarbeitervertretung
Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung sind zur vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit aufgerufen. Die MAV hat die Aufgabe die beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Belange der MitarbeiterInnen zu fördern.
Dazu zählen unter anderem:
- Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren MitarbeiterInnen dienen.
- Dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden.
- Beschwerden, Anfragen und Anregungen von MitarbeiterInnen entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken.
Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der MAV
Die MAV hat gegenüber der Dienststellenleitung ein Mitbestimmungs-, Mitberatungs-
und Initiativrecht. Diese Beteiligungsrechte hat die MAV verpflichtend wahrzunehmen.
Wird die MAV von der Dienststellenleitung bei Maßnahmen nicht beteiligt, sind diese
unwirksam.
Dazu einige Beispiele aus dem MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz der evangelischen Kirche Deutschland):
- Dienstpläne, Arbeitszeit und Pausen
- Änderungen der Arbeitszeiten
- Grundsätze für Fortbildungen
- Grundsätze der Urlaubsplanung
- Erhebung personenbezogener Daten
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Arbeitssicherheit
- Einführung technischer Geräte, die das Verhalten oder die Leistung der MitarbeiterInnen überwachen können
- Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung
- Einstellung
- Eingruppierung; Umgruppierung
- Kündigung
- Stellenplan
- u.v.m.
Unterrichtungspflicht und Zustimmungsantrag
Das Mitbestimmungsverfahren ist in hohem Maße form- und fristgebunden. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme darf erst dann durchgeführt werden, wenn die MAV zugestimmt hat oder die Zustimmungsverweigerung durch die Schlichtung ersetzt wurde.
Die MAV ist rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, bevor eine Maßnahme durch die Dienststellenleitung durchgeführt wird.
- Zustimmungsanträge sind bei der Vorsitzenden der MAV einzureichen
- Ein Zustimmungsantrag muss rechtzeitig und umfassend vor der Umsetzung eingereicht und erklärt werden.
- Die fehlerhafte oder unzureichende Unterrichtung schließt einen wirksamen Antrag auf Zustimmung aus.
- Vorhandene Antragsformulare sollen aus diesem Grund für einen wirksamen Antrag vollständig ausgefüllt werden.
Dienstgemeinschaft Dekanat Homburg
Zur Dienstgemeinschaft gehören alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter Innen in den
Kirchengemeinden und die Dienststellenleitungen der Evangelischen Kirche der Pfalz:
Beschäftigt in
- 40 Kirchengemeinden
- 17 Kindertagesstätten
und in den Werken und Diensten
- Dekanat
- Evang. Verwaltungsamt
- Therapeutische Schülerförderung
- Jugendzentrale
- Gemeindediakone
- Sozialberatungsstellen in Homburg und Landstuhl
Anzahl der Beschäftigen: ca. 460
Eine Besonderheit ergibt sich aus der kirchengeschichtlich geprägten Gebietsaufteilung. Zum Dekanat Homburg gehören sowohl Kirchengemeinden in Rheinland-Pfalz als auch im Saarland.